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Wien, 14. August 2025 (aiz.info)

Meldeverpflichtungen zu tierbezogenen ÖPUL-Maßnahmen

Der Abgang von beantragten Tieren muss innerhalb vorgegebener Fristen bekannt gegeben werden

Nachfolgend werden die förderrelevanten Meldeverpflichtungen bei den ÖPUL-Maßnahmen „Tierwohl – Weide“, „Almbewirtschaftung“, „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“, „Tierwohl – Stallhaltung Rinder“ und „Tierwohl – Schweinehaltung“ beschrieben. Weiters weist die Agrarmarkt Austria (AMA) auf die gesetzlichen Meldeverpflichtungen hin.

Tierwohl – Weide
Weibliche Schafe und Ziegen

Ein Abgang von beantragten Schafen und Ziegen aufgrund von Verkauf, Verendung oder Schlachtung ist innerhalb von 7 Tagen online auf www.eama.at zu melden. Die Meldefrist beginnt ab dem Tag des Abgangs vom Betrieb. Werden die Meldungen nicht fristgerecht durchgeführt, kann dies im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen zu Beanstandungen führen. Abgegangene Tiere werden anteilsmäßig (bezogen auf den Weidezeitraum 1. April bis einschließlich 31. Oktober) bei der Prämienberechnung berücksichtigt, auch wenn sie die 120 oder 150 Weidetage nicht erreichen. Bis zum Abgang müssen sie jedoch gemeinsam mit den anderen Tieren der Kategorie geweidet worden sein und die Kategorie muss die Mindestweidetage erfüllen.

Der vorübergehende Aufenthalt von Schafen und Ziegen auf Zinsweiden, Almweideflächen oder Gemeinschaftsweiden stellt keinen Abgang vom Betrieb dar, sofern die Verfügungsgewalt über die Tiere beim antragstellenden Heimbetrieb verbleibt oder die Tiere bei Auftrieb auf Almen oder Gemeinschaftsweiden nur vorübergehend an den Alm-/Gemeinschaftsweidebetrieb zur Betreuung abgegeben werden. Dieser Umstand ist daher nur im Weidetagebuch zu dokumentieren.

Equiden und Neuweltkamele

Verlassen Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) oder Neuweltkamele (Lamas, Alpakas…) vorzeitig den Betrieb und erreichen nicht die Mindestweidedauer von 120 oder 150 Weidetagen, ist die Anzahl der ursprünglich beantragten Tiere in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ entsprechend zu reduzieren.

Rinder

Der Abgang von Rindern vom Betrieb (z. B. wegen Schlachtung, Verkauf etc.) muss aufgrund der Meldungen an die Rinderdatenbank nicht gesondert bei dieser Maßnahme gemeldet werden. Die Rinder werden automatisch anteilsmäßig (bezogen auf den Weidezeitraum 1. April bis einschließlich 31. Oktober) bei der Prämienberechnung berücksichtigt. Eine gesonderte Meldepflicht an die AMA besteht, wenn die Weidehaltung gemäß den Anforderungen der Maßnahme für einzelne oder mehrere Tiere in der jeweiligen Rinderkategorie im Förderjahr nicht einhaltbar ist und diese weiterhin am Betrieb verbleiben. In diesem Fall hat die Abmeldung unmittelbar und ohrmarkenbezogen in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ des Mehrfachantrages online auf www.eama.at zu erfolgen.

Almbewirtschaftung

Ein Abgang von beantragten Tieren ist bei Rindern innerhalb von 14 Tagen und bei allen anderen Tieren innerhalb von 7 Tagen zu melden. Die Meldefristen beginnen bei allen Tierkategorien nach dem Tag des tatsächlichen Abtriebs von der Alm. Werden die Meldungen nicht fristgerecht durchgeführt, kann dies im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen zu Beanstandungen führen.

Bei Schafen und Ziegen, die auf eine Alm aufgetrieben werden und gleichzeitig an der Maßnahme „Tierwohl – Weide“ oder der Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ teilnehmen, löst eine Abgangsmeldung am Heimbetrieb (aufgrund von Verkauf, Verendung oder Schlachtung) automatisch auch die Meldung des tatsächlichen Abtriebs in der Auftriebsliste der betroffenen Alm aus. Daher ist in diesem Fall keine separate Abtriebsmeldung erforderlich.

Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen

Alle prämienfähigen Tiere müssen zumindest von 1. April bis 31. Dezember des Förderjahres am Betrieb gehalten werden.

Pferde, Schafe, Ziegen, Schweine

Kann die Haltedauer bei Pferden, Schafen, Ziegen und Schweinen auf Grund eines Abgangs während der Haltedauer infolge Verkaufs, Verendung oder Schlachtung nicht erfüllt werden, muss dies der AMA gemeldet werden.

Jeder Abgang von beantragten Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen während der vorgeschriebenen Haltedauer ist binnen 7 Tagen online an die AMA zu melden. Die Abgangsmeldung ist als Korrektur zum Mehrfachantrag in der Beilage „Gefährdete Nutztierrassen“ unter www.eama.at vorzunehmen. Bei Auftrieb auf eine Alm oder Gemeinschaftsweide darf keine Abgangsmeldung am Heimbetrieb durchgeführt werden.

Eine Nachbesetzung ist innerhalb von fünf Wochen mit förderbaren Tieren der gleichen Rasse (Ersatztiere) möglich. In diesem Fall bleibt der Prämienanspruch erhalten. Die Frist gilt auch über den 31. Dezember eines Teilnahmejahres hinaus. Die Nachbesetzung ist innerhalb von sieben Kalendertagen als Korrektur zum Mehrfachantrag in der Beilage „Gefährdete Nutztierrassen“ zu erfassen.

Die nachbesetzten Tiere müssen zumindest ab dem Zeitpunkt der Nachbesetzung alle Förderverpflichtungen erfüllen.

Die Weitergabe von Tieren während der Haltedauer ist nur als vorübergehender Aufenthalt der Tiere
auf einer Zuchtstation für Züchtungszwecke für maximal sechs Monate sowie
bei vorübergehendem Zuchteinsatz von männlichen Zuchttieren auf einem landwirtschaftlichen Betrieb für maximal drei Monate zulässig.

Vor der Weitergabe von beantragten Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen ist eine Meldung (Meldung Zuchteinsatz) an die AMA notwendig. Die Meldung muss online über www.eama.at unter dem Reiter „Eingaben“, im Menüpunkt „Andere Eingaben“ in dem dafür vorgesehenen Eingabeformular ausgefüllt und abgesendet werden.

Nicht meldepflichtig ist die vorübergehende Abwesenheit von diesen Tieren im Ausmaß von maximal zehn Tagen (z. B. Zuchtstation, Tierschau, Reitveranstaltung). Diese kurzzeitige Abwesenheit ist jedoch beim antragstellenden Betrieb formlos zu dokumentieren und im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle durch Unterlagen zu belegen.

Rinder

Bei Rindern entfallen bei der Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ aufgrund der Meldungen an die Rinderdatenbank nicht nur die einzeltierbezogene Beantragung, sondern auch sämtliche erforderliche Meldepflichten (Abgang und Nachbesetzung sowie Weitergabe zwecks Zuchteinsatz). Diese werden automatisch aus der Rinderdatenbank übernommen. Abgänge und die dazugehörigen Ersatztiere können allerdings aus technischen Gründen erst nach circa drei Monaten im Mehrfachantrag in der Beilage „Gefährdete Nutztierrassen“ online angezeigt werden.

Tierwohl – Stallhaltung Rinder

Der Abgang von Rindern vom Betrieb (z. B. wegen Schlachtung, Verkauf etc.) muss aufgrund der Meldungen an die Rinderdatenbank nicht gesondert bei dieser Maßnahme erfasst werden. Die betroffenen Rinder werden automatisch anteilsmäßig (bezogen auf das Kalenderjahr) bei der Prämienberechnung berücksichtigt.

Eine gesonderte Meldepflicht an die AMA besteht, wenn die Stallhaltung gemäß den Anforderungen der Maßnahme für einzelne oder mehrere Tiere in der jeweiligen Rinderkategorie im Förderjahr (Verpflichtungsdauer vom 1. Jänner bis 31. Dezember) nicht einhaltbar ist und die Rinder weiterhin am Betrieb bleiben. Die Abmeldung hat umgehend zu erfolgen und ist in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ des Mehrfachantrages online auf www.eama.at einzutragen. Denkbare Anlässe sind z. B. bauliche oder flächentechnische Gegebenheiten (wenn dadurch die erforderlichen nutzbaren Mindestmaße im bestehenden Stall nicht mehr erreicht werden), der Wechsel auf Vollspaltensystem, eine länger als 10 Tage andauernde Separierung aufgrund Krankheit eines Tieres oder vorübergehende Anbindehaltung. Diese Tiere können im jeweiligen Förderjahr in der Maßnahme „Tierwohl – Stallhaltung Rinder“ nicht prämienfähig berücksichtigt werden.

Tierwohl – Schweinehaltung

Ändert sich die Anzahl der beantragten Tiere der jeweiligen Kategorie wegen Verkauf, Verendung oder Schlachtung, so muss der Jahresdurchschnitt in der Tierliste mittels Korrektur online auf www.eama.at entsprechend angepasst werden.

Des Weiteren besteht eine gesonderte Meldepflicht an die AMA, wenn die Stall- oder Freilandhaltung gemäß den Anforderungen der Maßnahme für einzelne oder mehrere Tiere in der jeweiligen Schweinekategorie im Förderjahr (Verpflichtungsdauer vom 1. Jänner bis 31. Dezember) nicht einhaltbar ist. Die Abmeldung hat umgehend zu erfolgen. Die Stückanzahl im Jahresdurchschnitt von jenen Tieren, mit denen nicht an der jeweiligen Schweinekategorie teilgenommen werden kann und daher abgemeldet werden müssen, ist in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ des Mehrfachantrages online auf www.eama.at einzutragen. Für die betroffenen Tiere erfolgt keine Prämiengewährung.

Meldungen an das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS)

Alle Personen, die Schafe, Ziegen, Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) und Schweine halten, sind verpflichtet, die Tiere an das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) zu melden. Das VIS wird von der Bundesanstalt Statistik Österreich geführt.

Verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der an die AMA und an das VIS gemeldeten Tierinformationen sind die tierhaltenden Personen. Gemäß den Festlegungen der Europäischen Kommission muss ein Abgleich der an das VIS gemeldeten Tierinformationen mit den AMA-Daten erfolgen. Die AMA kann dadurch neben der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen die Antragsangaben bei Schafen, Ziegen, Equiden und Schweinen plausibilisieren und nachprüfen. Es ist daher bei diesen Tierarten auch auf die korrekte Meldung an das VIS zu achten.

Informationen über die im VIS durchzuführenden Tiermeldungen erhalten die tierhaltenden Personen unter https://vis.statistik.at/vis. In der VIS-Anwendung können die tierhaltenden Personen ihre betrieblichen Informationen, wie zum Beispiel Tiermeldungen, einsehen und Meldungen durchführen.
 
Weitere detaillierte Informationen zu den geltenden Förderverpflichtungen der ÖPUL-Maßnahmen sind in den Maßnahmeninformationsblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden. (Schluss)
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