Erleichterungen bei Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen in MKS-Sperrzonen
Ausnahmeregelungen für Betriebe wegen der Maul- und Klauenseuche
Aufgrund des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche (MKS) in Ungarn und der Slowakei im österreichischen Grenzgebiet wurden behördliche Maßnahmen und Verbote für Betriebe in den betroffenen Sperrzonen (Schutzzone, Überwachungszone und weitere Sperrzonen) verordnet. Die betroffenen Gebiete wurden in einer Kundmachung durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgelegt. Als MKS-empfängliche Tiere gelten unter anderem landwirtschaftliche Nutztiere wie Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Neuweltkamele.
In einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wurden nachfolgend beschriebene Festlegungen und Erleichterungen für Förderverpflichtungen im Rahmen des Agrarumweltprogramms ÖPUL 2023 getroffen. Diese Regelungen finden gegebenenfalls auch auf künftige Gebiete Anwendung, die als Sperrzone zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegt werden.
Absonderung zu anderen Tierarten und wild lebenden Tieren
Für Betriebe in der Sperrzone schreibt die MKS-Bekämpfungsverordnung vor, dass MKS-empfängliche Tiere von anderen Tierarten und von wild lebenden Tieren abzusondern sind. Wenn eine Absonderung bei Weidehaltung möglich ist, darf die Beweidung fortgesetzt werden – allerdings nur unter Einhaltung der in der MKS-Bekämpfungsverordnung festgelegten Auflagen und Verpflichtungen.
Bei Weidehaltung ist jedoch eine Absonderung zu wild lebenden Tieren zumeist nicht möglich, weshalb eine Stallhaltung in diesen Fällen unumgänglich ist. Damit liegt eine behördliche Anordnung zur Eindämmung oder Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen vor, die einen bewirtschaftungsverändernden Umstand darstellt.
Im Folgenden werden die Festlegungen für die ÖPUL-Maßnahmen „Tierwohl – Weide“ und „Naturschutz“ erläutert.
Tierwohl – Weide: Reduzierte Mindestweidedauer
Für Betriebe, die im Antragsjahr 2025 mit MKS-empfänglichen Tieren an der ÖPUL-Maßnahme „Tierwohl – Weide“ teilnehmen und deren Betriebssitz oder Stallungen innerhalb der Sperrzone liegen, wird die erforderliche Mindestweidedauer reduziert. Nicht als MKS-empfängliche Tiere in dieser Maßnahme gelten Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen).
Die Verkürzung der Mindestweidedauer erfolgt proportional abhängig von der Mindestweidedauer von 120 oder optional 150 Kalendertagen und dem Zeitraum, in dem die Stallhaltung aufgrund der MKS-Bekämpfungsverordnung unumgänglich ist. Der Zeitraum wird vom Inkrafttreten bis zum Außerkrafttreten der Bestimmungen für das jeweilige Sperrgebiet gezählt. Der Reduktionsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis der möglichen Weidetage in der gesamten Weideperiode abzüglich der Tage mit verpflichtender Stallhaltung. Sowohl der Reduktionsfaktor als auch die sich daraus ergebenden verringerten Mindestweidetage sind ohne Rundung zu errechnen. Erst das Endergebnis ist aufzurunden, womit begonnene Tage immer zur Gänze zu erfüllen sind.
Beispiel zur Berechnung der verkürzten Mindestweidedauer
Die Weideperiode umfasst grundsätzlich den Zeitraum von 1. April bis inklusive 31. Oktober und damit 214 Kalendertage. Die Festlegung der Sperrzone ist am 31. März 2025 in Kraft getreten und endet beispielsweise am 20. Mai 2025. Damit umfasst die Gültigkeit der MKS-Maßnahmen in der Weideperiode in der Sperrzone 50 Kalendertage. Der Reduktionsfaktor beträgt 0,7663 (214-50 = 164; 164/214 = 0,7663).
Eine gesonderte Meldung an die AMA durch die betroffenen Betriebe ist nicht erforderlich. Die Plausibilisierung der Einhaltung der Bestimmungen erfolgt im Rahmen einer etwaigen Vor-Ort-Kontrolle. Die Stallhaltung über den notwendigen Zeitraum ist in den verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen als tierbezogener Hinderungs- und Unterbrechungsgrund zu dokumentieren.
Tierwohl – Weide: Ansuchen auf höhere Gewalt
Für Betriebe, die im Antragsjahr 2025 mit MKS-empfänglichen Tieren an der ÖPUL-Maßnahme „Tierwohl – Weide“ teilnehmen und deren Betriebssitz oder Stallungen außerhalb der Sperrzone liegen, aber deren Weideflächen teilweise oder zur Gänze innerhalb der Sperrzone liegen, sodass die Förderverpflichtungen im betroffenen Zeitraum nicht erfüllt werden können, ist ein gesondertes einzelbetriebliches Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände an die AMA erforderlich.
Naturschutz: Die für Naturschutz zuständige Stelle des Bundeslandes kontaktieren
Betriebe, die im Antragsjahr 2025 mit MKS-empfänglichen Tieren an der ÖPUL-Maßnahme „Naturschutz“ teilnehmen und die durch die Bestimmungen der MKS-Bekämpfungsverordnung einzelflächenspezifische Weideauflagen der Projektbestätigung nicht erfüllen können, müssen die für den Naturschutz zuständige Stelle des jeweiligen Bundeslandes kontaktieren. Diese kann gegebenenfalls die betroffenen Auflagen entsprechend anpassen. Sollte eine Anpassung nicht möglich sein, muss ein gesondertes einzelbetriebliches Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände bei der AMA gestellt werden.
Verbringung gehaltener Tiere
Eine Verbringung von MKS-empfänglichen Tieren aus oder in Betriebe innerhalb der Schutz- und Überwachungszone ist verboten. Im Folgenden werden die Festlegungen für die ÖPUL-Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ sowie weitere tierbezogene Zugangsvoraussetzungen erläutert.
Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen: Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt
Betriebe, die im Antragsjahr 2025 mit MKS-empfänglichen Tieren an der ÖPUL-Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ teilnehmen und deren Betriebssitz oder Stallungen innerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegen, müssen im Fall einer erforderlichen, aber nicht möglichen Nachbesetzung von MKS-empfänglichen Tieren ein einzelbetriebliches Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände bei der AMA einbringen.
Tierbezogene Zugangsvoraussetzungen: Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt
Betriebe, die im Antragsjahr 2025 an ÖPUL-Maßnahmen mit einer relevanten Mindesttierbestandsdichte als Zugangsvoraussetzung teilnehmen und deren Betriebssitz oder Stallungen innerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegen, müssen im Fall einer zur Erreichung der Mindesttierbestandsdichte erforderlichen, aber aufgrund der MKS-Bekämpfungsverordnung nicht möglichen Nachbesetzung von MKS-empfänglichen Tieren ein einzelbetriebliches Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände bei der AMA einbringen.
Hinweis
Andere tierbezogene Förderverpflichtungen und Regelungen, wie beispielsweise der prämienrelevante Tierbestand in den ÖPUL-Maßnahmen „Tierwohl – Weide“, „Tierwohl – Stallhaltung Rinder“ und „Tierwohl – Schweinehaltung“ sowie die Eigenschaft als tierhaltender Betrieb bei anderen Maßnahmen bleiben von obigen Festlegungen unberührt und werden nach den tatsächlich vorliegenden Verhältnissen bewertet.
Die Mindestbewirtschaftungskriterien (zumindest einmal jährlich vollflächige Beweidung) sind auch für Weideflächen weiterhin einzuhalten.
Einzelbetriebliche Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände sind über die Internetplattform www.eama.at im Register „Eingaben“ einzubringen. Generelle Informationen zur höheren Gewalt sind im Merkblatt „Mehrfachantrag 2025“ unter https://www.ama.at/fachliche-informationen/mehrfachantrag/merkblaetter zu finden. (Schluss)
In einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wurden nachfolgend beschriebene Festlegungen und Erleichterungen für Förderverpflichtungen im Rahmen des Agrarumweltprogramms ÖPUL 2023 getroffen. Diese Regelungen finden gegebenenfalls auch auf künftige Gebiete Anwendung, die als Sperrzone zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegt werden.
Absonderung zu anderen Tierarten und wild lebenden Tieren
Für Betriebe in der Sperrzone schreibt die MKS-Bekämpfungsverordnung vor, dass MKS-empfängliche Tiere von anderen Tierarten und von wild lebenden Tieren abzusondern sind. Wenn eine Absonderung bei Weidehaltung möglich ist, darf die Beweidung fortgesetzt werden – allerdings nur unter Einhaltung der in der MKS-Bekämpfungsverordnung festgelegten Auflagen und Verpflichtungen.
Bei Weidehaltung ist jedoch eine Absonderung zu wild lebenden Tieren zumeist nicht möglich, weshalb eine Stallhaltung in diesen Fällen unumgänglich ist. Damit liegt eine behördliche Anordnung zur Eindämmung oder Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen vor, die einen bewirtschaftungsverändernden Umstand darstellt.
Im Folgenden werden die Festlegungen für die ÖPUL-Maßnahmen „Tierwohl – Weide“ und „Naturschutz“ erläutert.
Tierwohl – Weide: Reduzierte Mindestweidedauer
Für Betriebe, die im Antragsjahr 2025 mit MKS-empfänglichen Tieren an der ÖPUL-Maßnahme „Tierwohl – Weide“ teilnehmen und deren Betriebssitz oder Stallungen innerhalb der Sperrzone liegen, wird die erforderliche Mindestweidedauer reduziert. Nicht als MKS-empfängliche Tiere in dieser Maßnahme gelten Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen).
Die Verkürzung der Mindestweidedauer erfolgt proportional abhängig von der Mindestweidedauer von 120 oder optional 150 Kalendertagen und dem Zeitraum, in dem die Stallhaltung aufgrund der MKS-Bekämpfungsverordnung unumgänglich ist. Der Zeitraum wird vom Inkrafttreten bis zum Außerkrafttreten der Bestimmungen für das jeweilige Sperrgebiet gezählt. Der Reduktionsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis der möglichen Weidetage in der gesamten Weideperiode abzüglich der Tage mit verpflichtender Stallhaltung. Sowohl der Reduktionsfaktor als auch die sich daraus ergebenden verringerten Mindestweidetage sind ohne Rundung zu errechnen. Erst das Endergebnis ist aufzurunden, womit begonnene Tage immer zur Gänze zu erfüllen sind.
Beispiel zur Berechnung der verkürzten Mindestweidedauer
Die Weideperiode umfasst grundsätzlich den Zeitraum von 1. April bis inklusive 31. Oktober und damit 214 Kalendertage. Die Festlegung der Sperrzone ist am 31. März 2025 in Kraft getreten und endet beispielsweise am 20. Mai 2025. Damit umfasst die Gültigkeit der MKS-Maßnahmen in der Weideperiode in der Sperrzone 50 Kalendertage. Der Reduktionsfaktor beträgt 0,7663 (214-50 = 164; 164/214 = 0,7663).
Eine gesonderte Meldung an die AMA durch die betroffenen Betriebe ist nicht erforderlich. Die Plausibilisierung der Einhaltung der Bestimmungen erfolgt im Rahmen einer etwaigen Vor-Ort-Kontrolle. Die Stallhaltung über den notwendigen Zeitraum ist in den verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen als tierbezogener Hinderungs- und Unterbrechungsgrund zu dokumentieren.
Tierwohl – Weide: Ansuchen auf höhere Gewalt
Für Betriebe, die im Antragsjahr 2025 mit MKS-empfänglichen Tieren an der ÖPUL-Maßnahme „Tierwohl – Weide“ teilnehmen und deren Betriebssitz oder Stallungen außerhalb der Sperrzone liegen, aber deren Weideflächen teilweise oder zur Gänze innerhalb der Sperrzone liegen, sodass die Förderverpflichtungen im betroffenen Zeitraum nicht erfüllt werden können, ist ein gesondertes einzelbetriebliches Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände an die AMA erforderlich.
Naturschutz: Die für Naturschutz zuständige Stelle des Bundeslandes kontaktieren
Betriebe, die im Antragsjahr 2025 mit MKS-empfänglichen Tieren an der ÖPUL-Maßnahme „Naturschutz“ teilnehmen und die durch die Bestimmungen der MKS-Bekämpfungsverordnung einzelflächenspezifische Weideauflagen der Projektbestätigung nicht erfüllen können, müssen die für den Naturschutz zuständige Stelle des jeweiligen Bundeslandes kontaktieren. Diese kann gegebenenfalls die betroffenen Auflagen entsprechend anpassen. Sollte eine Anpassung nicht möglich sein, muss ein gesondertes einzelbetriebliches Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände bei der AMA gestellt werden.
Verbringung gehaltener Tiere
Eine Verbringung von MKS-empfänglichen Tieren aus oder in Betriebe innerhalb der Schutz- und Überwachungszone ist verboten. Im Folgenden werden die Festlegungen für die ÖPUL-Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ sowie weitere tierbezogene Zugangsvoraussetzungen erläutert.
Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen: Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt
Betriebe, die im Antragsjahr 2025 mit MKS-empfänglichen Tieren an der ÖPUL-Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ teilnehmen und deren Betriebssitz oder Stallungen innerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegen, müssen im Fall einer erforderlichen, aber nicht möglichen Nachbesetzung von MKS-empfänglichen Tieren ein einzelbetriebliches Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände bei der AMA einbringen.
Tierbezogene Zugangsvoraussetzungen: Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt
Betriebe, die im Antragsjahr 2025 an ÖPUL-Maßnahmen mit einer relevanten Mindesttierbestandsdichte als Zugangsvoraussetzung teilnehmen und deren Betriebssitz oder Stallungen innerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegen, müssen im Fall einer zur Erreichung der Mindesttierbestandsdichte erforderlichen, aber aufgrund der MKS-Bekämpfungsverordnung nicht möglichen Nachbesetzung von MKS-empfänglichen Tieren ein einzelbetriebliches Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände bei der AMA einbringen.
Hinweis
Andere tierbezogene Förderverpflichtungen und Regelungen, wie beispielsweise der prämienrelevante Tierbestand in den ÖPUL-Maßnahmen „Tierwohl – Weide“, „Tierwohl – Stallhaltung Rinder“ und „Tierwohl – Schweinehaltung“ sowie die Eigenschaft als tierhaltender Betrieb bei anderen Maßnahmen bleiben von obigen Festlegungen unberührt und werden nach den tatsächlich vorliegenden Verhältnissen bewertet.
Die Mindestbewirtschaftungskriterien (zumindest einmal jährlich vollflächige Beweidung) sind auch für Weideflächen weiterhin einzuhalten.
Einzelbetriebliche Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände sind über die Internetplattform www.eama.at im Register „Eingaben“ einzubringen. Generelle Informationen zur höheren Gewalt sind im Merkblatt „Mehrfachantrag 2025“ unter https://www.ama.at/fachliche-informationen/mehrfachantrag/merkblaetter zu finden. (Schluss)
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